Die meisten Kanzleien, die eine KI-Schnittstelle nutzen, haben nie einen Vertrag unterschrieben. Sie haben ein Konto angelegt und ein Häkchen gesetzt. Das ist nicht automatisch falsch, denn § 43e Abs. 3 BRAO verlangt Textform und keine Unterschrift [1]. Es heißt aber, dass Sie die Nutzungsbedingungen lesen müssen, als wären sie ein Vertrag. Rechtlich sind sie genau das.
In Teil 1 ging es darum, warum der Anbieter einer KI-API ein Dienstleister im Sinne der BRAO ist. Hier geht es um die Frage, was in seinem Vertrag stehen muss.
Die drei Pflichtinhalte aus Absatz 3
Der Gesetzestext ist kurz. Im Vertrag ist nach § 43e Abs. 3 BRAO [1]
- der Dienstleister „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten“,
- der Dienstleister zu verpflichten, „sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist“,
- festzulegen, ob er weitere Personen heranziehen darf. Darf er das, muss er diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
Punkt 1 ist der, an dem Standardbedingungen am häufigsten scheitern. Eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel ist da, eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen fehlt oft. Die Folgen stehen in § 203 Abs. 4 StGB: Wer als mitwirkende Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft [2].
Punkt 2 trifft bei KI-Anbietern einen wunden Punkt. Viele Bedingungen erlauben, Eingaben für den Betrieb, zur Missbrauchserkennung oder zur Verbesserung des Dienstes auszuwerten. Ob das „zur Vertragserfüllung erforderlich“ ist, sollten Sie für jede dieser Klauseln einzeln beantworten.
Punkt 3 betrifft die Kette dahinter. Eine KI-Schnittstelle läuft selten beim Vertragspartner allein. Rechenzentren, Hosting und Support sitzen oft bei weiteren Firmen.
Was neben Absatz 3 noch zählt
Absatz 7 nimmt Dienstleister, die für die konkrete Leistung schon gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, von Absatz 3 Satz 2 aus [1]. Ein normaler IT-Anbieter ist das in aller Regel nicht.
Absatz 6 betrifft den Fall, dass der Mandant in die Nutzung eingewilligt hat. Auch dann gelten Auswahlpflicht und Vertragsinhalte weiter, außer der Mandant hat „ausdrücklich auf die Einhaltung“ verzichtet [1].
Absatz 8 erinnert daran, dass die Datenschutzvorschriften unberührt bleiben [1]. Für personenbezogene Daten kommen die Regeln der DSGVO zur Auftragsverarbeitung hinzu. Ein Beispiel, wie ein Vertrag dazu aussieht, finden Sie in unserem AVV zum Download. Den europäischen Normtext konnten wir für diesen Artikel nicht abrufen, deshalb zitieren wir die DSGVO hier nicht im Wortlaut.
Prüfliste zum Kopieren
Gehen Sie die Bedingungen Ihres Anbieters mit dieser Liste durch. Wo Sie keine Fundstelle eintragen können, fehlt etwas oder es steht an einer Stelle, die Sie noch nicht gefunden haben.
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Prüfliste KI-Dienstleister nach § 43e BRAO
Anbieter: __ Dienst: _ Datum: _____
[ ] Vertrag liegt in Textform vor (§ 43e Abs. 3 Satz 1)
Fundstelle: _
[ ] Verschwiegenheitspflicht des Anbieters ausdrücklich geregelt
(Abs. 3 Nr. 1) Fundstelle: _
[ ] Belehrung über strafrechtliche Folgen (§ 203 StGB) enthalten
(Abs. 3 Nr. 1) Fundstelle: _
[ ] Kenntnisnahme auf das Erforderliche beschränkt (Abs. 3 Nr. 2)
Auswertung von Eingaben zu anderen Zwecken? ja / nein
Fundstelle: _
[ ] Unterauftragnehmer geregelt: erlaubt ja / nein (Abs. 3 Nr. 3)
Falls ja: Pflicht zur Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform
Fundstelle: _
[ ] Ort der Verarbeitung bekannt: _ (Abs. 4)
Falls Ausland: Bewertung "vergleichbarer Schutz" dokumentiert
[ ] Einsatz dient unmittelbar einem einzelnen Mandat? ja / nein (Abs. 5)
Falls ja: Einwilligung des Mandanten liegt vor
[ ] Auswahlentscheidung dokumentiert (Abs. 2)
[ ] Ausstieg geplant, falls Vorgaben nicht mehr eingehalten werden
(Abs. 2 Satz 2: Zusammenarbeit unverzüglich beenden)
[ ] Auftragsverarbeitung für personenbezogene Daten geregelt (Abs. 8)
Geprüft von: ______
```
Die Liste ersetzt keine rechtliche Bewertung. Sie zeigt die Stellen, an denen die BRAO etwas verlangt. Die passende Stelle im Vertrag müssen Sie selbst finden.
Unsere Sicht
Zwei Zeilen dieser Liste fallen weg, wenn das Modell nicht bei einem fremden Anbieter läuft: die Frage nach der Auswertung von Eingaben und die Frage nach dem Ausland. DripBack setzt lokal laufende Open-Source-Modelle ein, auf eigenen Servern in Deutschland oder direkt auf der Hardware der Kanzlei. Bei der zweiten Variante verlassen die Daten die Kanzlei nicht. Bei der ersten sind wir Dienstleister im Sinne von § 43e und müssen dieselbe Liste erfüllen, die Sie oben ausfüllen. Das sollten Sie von uns genauso schriftlich verlangen wie von jedem anderen Anbieter.
Dieser Text gibt den Wortlaut der Normen wieder und ist keine Rechtsberatung.
Weiterlesen
← Teil 1: KI-API und BRAO, was § 43e für Ihre Kanzlei regelt
Wie eine Kanzlei-Umgebung mit lokalem Modell aussieht und was wir für Anwälte konkret einrichten:
→ Kanzlei-IT und KI für Anwälte
Mehr zur Verschwiegenheit nach § 43a und zur IT in der Kanzlei:
→ Whitepaper: BRAO § 43a und IT
Quellen
[1] § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html
[2] § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html