Ein Anwalt kopiert den Entwurf einer Klageerwiderung in ein Programm, das im Hintergrund eine KI-Schnittstelle anfragt. Die Zusammenfassung kommt sofort. Mit ihr ist aber auch der Sachverhalt beim Betreiber dieser Schnittstelle angekommen, mit Namen, Beträgen und dem, was der Mandant im Erstgespräch erzählt hat.
Ist das erlaubt? Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt das Wort „KI“ nicht. Sie kennt aber den Dienstleister. Genau das ist der Anbieter einer KI-API aus Sicht der Kanzlei.
Ausgangspunkt: die Verschwiegenheit nach § 43a
§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit. Die Pflicht „bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist“ [1]. Ausgenommen sind nur offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen [1].
Ein Schriftsatzentwurf fällt nicht unter die Ausnahme. Ein anonymisiertes Muster ohne Mandatsbezug vielleicht schon. Die Abgrenzung ist im Alltag schwieriger, als sie klingt, weil Sachverhalte auch ohne Namen auf eine Person zurückführen können.
Der Dienstleister in § 43e
Seit es § 43e gibt, dürfen Anwälte Dienstleistern „den Zugang zu Tatsachen eröffnen“, die unter die Verschwiegenheit fallen, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist“ [2]. Dienstleister ist jede „andere Person oder Stelle“, die der Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung beauftragt [2].
Damit ist die Frage, ob eine Kanzlei überhaupt fremde IT nutzen darf, beantwortet: grundsätzlich ja. Ein Rechenzentrum, ein Software-Anbieter mit Fernwartung und eben auch der Betreiber einer KI-Schnittstelle fallen unter diese Definition. Die Vorschrift knüpft daran aber Bedingungen. Um die geht es eigentlich.
Das Strafrecht zieht parallel. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt das Offenbaren gegenüber „sonstigen Personen, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken“, soweit es für deren Tätigkeit erforderlich ist [3]. Strafbar macht sich nach § 203 Abs. 4 StGB auch, wer als Berufsgeheimnisträger nicht dafür gesorgt hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, sofern diese dann ein Geheimnis offenbart [3].
Die vier Bedingungen im Überblick
| Absatz | Was § 43e BRAO verlangt [2] | Was das für eine KI-API heißt |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Zugang nur, soweit für die Dienstleistung erforderlich | Nur die Daten schicken, die für die Aufgabe nötig sind |
| Abs. 2 | Sorgfältige Auswahl; bei Verstößen Zusammenarbeit unverzüglich beenden | Anbieter vor der ersten Akte prüfen und einen Ausstieg einplanen |
| Abs. 3 | Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitspflicht, Belehrung und Regel zu Unterauftragnehmern | Allgemeine Nutzungsbedingungen reichen nur, wenn sie diese Punkte wirklich enthalten |
| Abs. 4 | Dienstleistung im Ausland nur, wenn der Schutz der Geheimnisse dort dem Schutz im Inland vergleichbar ist | Serverstandort und Recht des Anbieters gehören in die Prüfung |
Dazu kommen zwei Sonderfälle. Dient die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, braucht es die Einwilligung des Mandanten (Abs. 5) [2]. Und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt (Abs. 8) [2]. Der Datenschutz läuft also neben dem Berufsrecht her und ersetzt es nicht.
Wo es bei KI-Schnittstellen hakt
Absatz 1 klingt harmlos. Bei einer KI-API ist er der heikelste. Ein Sprachmodell braucht Kontext. Kontext heißt im Kanzleialltag: der ganze Schriftsatz, die ganze E-Mail, das ganze Protokoll. „Erforderlich“ wird schnell großzügig ausgelegt, weil das Ergebnis mit mehr Text besser ist.
Absatz 4 ist der zweite Punkt. Viele bekannte KI-Schnittstellen werden von Anbietern betrieben, deren Muttergesellschaft außerhalb der EU sitzt. Ob der Geheimnisschutz dort „vergleichbar“ ist, muss die Kanzlei selbst bewerten. Die BRAO nennt dafür keine Länderliste. Wir halten diese Bewertung für den Teil, der in der Praxis am häufigsten übersprungen wird, weil der Vertrag mit einem Klick zustande kommt.
Absatz 5 betrifft vor allem Werkzeuge, die gezielt für ein Mandat eingesetzt werden, etwa die Auswertung einer bestimmten Akte. Ob ein allgemeines Recherche- oder Schreibwerkzeug darunter fällt, hängt vom Einsatz ab. Diese Abgrenzung kann dieser Artikel nicht für Sie treffen, das bleibt eine Einzelfallfrage für die Kanzlei oder ihre Kammer.
Was das nicht bedeutet
Aus § 43e folgt kein Verbot von KI in der Kanzlei. Es folgt eine Pflicht zur Auswahl, zum Vertrag und zur Dokumentation. Wer diese drei Dinge sauber erledigt hat, kann auch eine externe Schnittstelle begründet einsetzen.
Es gibt einen zweiten Weg: Das Modell läuft gar nicht beim Fremdanbieter. DripBack betreibt lokal laufende Open-Source-Modelle auf eigenen Servern in Deutschland oder direkt auf der Hardware der Kanzlei. Läuft das Modell im eigenen Haus, entfällt die Frage nach dem ausländischen Anbieter. Läuft es bei uns, sind wir selbst Dienstleister im Sinne von § 43e, mit allen Pflichten aus Absatz 3. Die Prüfung wird kürzer, verschwinden tut sie nicht.
Dieser Text gibt den Wortlaut der Normen wieder und ist keine Rechtsberatung.
Weiterlesen in der Serie „KI-API und Berufsrecht“
Absatz 3 verlangt einen Vertrag in Textform mit drei Pflichtinhalten. Die meisten Kanzleien haben mit ihrem KI-Anbieter aber nie einen Vertrag verhandelt, sondern Nutzungsbedingungen akzeptiert. Stehen die drei Punkte darin? In Teil 2 gehen wir die Bedingungen Zeile für Zeile durch, mit einer Prüfliste zum Kopieren:
→ Teil 2: KI-Schnittstelle BRAO-konform, den Vertrag nach § 43e prüfen
Quellen
[1] § 43a BRAO, Grundpflichten, gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html
[2] § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html
[3] § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, gesetze-im-internet.de, abgerufen 30.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html