Glossar · KI- & IT-Automation

KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO

Artikel 4 der KI-Ver­ord­nung ver­pflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, für ein aus­rei­chendes Maß an KI-Kompetenz beim ein­gesetzten Personal zu sorgen. Die Pflicht gilt seit dem 02.02.2025 und ist nicht an eine Unter­neh­mens­größe gebunden.

Begriff

Was mit Kompetenz gemeint ist

Gemeint ist kein Informatikwissen, sondern Handlungsfähigkeit im Umgang mit dem eingesetzten System: Was kann es, was nicht, wo entstehen typische Fehler, welche Ausgaben dürfen ungeprüft weiterverwendet werden. Dazu gehört das Wissen, welche Daten eingegeben werden dürfen — der häufigste Fehler ist nicht ein falsches Ergebnis, sondern die unbedacht eingefügte Kundendatei.

Das Maß richtet sich nach Rolle und Risiko. Wer ein System nur bedient, braucht anderes Wissen als jemand, der es konfiguriert oder dessen Ausgaben für Entscheidungen verwendet.

Begriff

Wen die Pflicht trifft

Sie trifft Anbieter und Betreiber gleichermaßen. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt — also praktisch jedes Unternehmen, das solche Werkzeuge im Tagesgeschäft nutzt. Die Pflicht erfasst eigenes Personal ebenso wie Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem System arbeiten.

Begriff

Wie eine tragfähige Umsetzung aussieht

  • Bestandsliste — welche Systeme sind im Einsatz, in welchen Abteilungen, von wem eingeführt.
  • Rollenbezogene Inhalte — kurze Einheiten für Anwender, ausführlichere für Konfigurierende und Führungskräfte.
  • Nachweis — Datum, Inhalt, Teilnehmer. Ohne Dokumentation ist die Schulung im Zweifel nicht passiert.
  • Auffrischung — bei jedem neuen System und bei wesentlichen Änderungen, nicht nach Kalender.
  • Verbindliche Nutzungsregeln — welche Daten dürfen hinein, welche Ausgaben brauchen eine Freigabe.

Begriff

Zwei Missverständnisse

Erstens: Ein „KI-Beauftragter“ ist nicht vorgeschrieben. Diese Rolle steht nicht in der Verordnung; wer sie einrichtet, tut das freiwillig. Zweitens: Es gibt keine Mitarbeiter-Schwelle, ab der die Pflicht erst greift. Sie gilt seit dem 02.02.2025 unabhängig von der Betriebsgröße. Beide Behauptungen tauchen regelmäßig in Angeboten auf — nachlesbar im Verordnungstext sind sie nicht. Der weitere Rahmen steht unter EU AI Act.

Begriff

Beispiel aus dem KMU-Alltag

Ein Maschinenbauer nutzt ein KI-Werkzeug für Angebotstexte. Der Vertrieb kopiert Kundenanfragen samt Zeichnungsnummern hinein, ohne dass jemand Regeln gesetzt hätte. Eine halbe Stunde Schulung mit drei Regeln — keine Kundennamen, keine Zeichnungen, Freigabe vor Versand — schließt die Lücke und ist zugleich der Nachweis, den Artikel 4 verlangt.

Begriff

Passendes DripBack-Modul

Fragen

Häufige Fragen

Seit wann gilt Artikel 4 genau?

Seit dem 02.02.2025. Die Regelung gehört zum ersten Anwendungsblock der KI-Verordnung und war damit vor den meisten anderen Pflichten wirksam.

Reicht eine einmalige Schulung?

Als Einstieg ja, dauerhaft nicht. Kommt ein neues System hinzu oder ändert sich die Nutzung wesentlich, ist eine Auffrischung fällig. Maßgeblich ist der Stand der tatsächlichen Nutzung, nicht ein Jahresrhythmus.

Wie wird die Erfüllung nachge­wiesen?

Über Dokumentation: Bestandsliste der Systeme, Schulungsinhalte, Teilnehmerlisten mit Datum und die geltenden Nutzungsregeln. Diese Unterlagen gehören zusammen mit der übrigen Datenschutzdokumentation abgelegt.

Nächster Schritt

Passt das zu Ihrem Betrieb?

Im Erstgespräch schauen wir uns Ihre Abläufe an und sagen offen, was sich lohnt und was nicht. Kostenfrei, ohne Verpflichtung.