Glossar · KI- & IT-Automation

Transpa­renzpflicht Art. 50 KI-VO

Artikel 50 der KI-Ver­ord­nung verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System inter­agieren oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Die Pflicht gilt seit dem 02.08.2026 und betrifft unter anderem Chatbots, Voicebots und syn­the­tische Medien.

Begriff

Wo die Pflicht greift

  • Direkte Interaktion — Chat, Telefon, Sprachassistent: Der Mensch muss wissen, dass sein Gegenüber ein System ist, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Synthetische Inhalte — erzeugte oder veränderte Bilder, Tonaufnahmen und Videos sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung — betroffene Personen sind über den Einsatz zu informieren.

Für den Mittelstand ist meist der erste Punkt einschlägig: der KI-Telefonassistent und der Chatbot auf der Website.

Begriff

Wie ein sauberer Hinweis klingt

Am Telefon gehört der Hinweis in den ersten Satz, in normaler Sprache und in normalem Tempo — etwa: „Guten Tag, hier ist der digitale Assistent von …, ich nehme Ihr Anliegen auf.“ Damit ist die Information gegeben, bevor der Anrufer etwas preisgibt. Zusätzlich sollte in jedem Gespräch der Weg zum Menschen offenstehen; wer danach fragt, wird verbunden.

Im Chat leistet dasselbe eine feste Kennzeichnung im Fensterkopf und in der ersten Nachricht — nicht nur ein Symbol, sondern eine lesbare Aussage.

Begriff

Was nicht reicht

  • Der Hinweis ausschließlich in der Datenschutzerklärung oder in den AGB.
  • Der Hinweis am Ende des Gesprächs, wenn das Anliegen längst erzählt ist.
  • Eine besonders menschlich klingende Stimme ohne jede Ansage — die Qualität der Stimme ersetzt die Information nicht.
  • Ein Name, der eine Person suggeriert, ohne dass die Systemeigenschaft genannt wird.

Begriff

Verhältnis zu DSGVO und § 201 StGB

Die drei Regelwerke stehen nebeneinander und ersetzen sich nicht. Artikel 50 sagt, dass die KI erkennbar sein muss. Die DSGVO regelt, ob und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. § 201 StGB verbietet, das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne Einwilligung aufzuzeichnen. Ein Transparenzhinweis ist also keine Einwilligung in eine Aufzeichnung — die ist gesondert einzuholen.

In der Praxis lässt sich beides in einer Ansage verbinden, solange getrennt bleibt, was Information ist und was Einwilligung: zuerst der Hinweis auf das System, danach — falls überhaupt aufgezeichnet wird — die ausdrückliche Frage nach dem Einverständnis, mit einer echten Wahlmöglichkeit und ohne Nachteil für den, der ablehnt.

Begriff

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Fragen

Häufige Fragen

Seit wann gilt Artikel 50?

Seit dem 02.08.2026. Die Transparenzpflichten gehören zu Kapitel IV der KI-Verordnung und fallen damit unter die allgemeine Anwendungsregel des Artikels 113.

Muss der Hinweis wörtlich vorgegeben sein?

Nein, ein festes Textmuster schreibt die Verordnung nicht vor. Entscheidend ist, dass die Information klar, verständlich und rechtzeitig kommt — also vor der eigentlichen Interaktion, nicht danach.

Gilt die Pflicht auch für interne Systeme?

Sobald Menschen mit dem System interagieren, ist die Erkennbarkeit maßgeblich — auch intern. Bei rein internen Werkzeugen ist die Systemeigenschaft für die Beschäftigten aber meist offensichtlich; sauber dokumentiert gehört sie trotzdem.

Nächster Schritt

Passt das zu Ihrem Betrieb?

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